Haftpflicht – Ob aus Leichtsinn, Missgeschick oder Vergesslichkeit: Wer einen Schaden verursacht, muss dafür geradestehen. Er muss dem Geschädigten Ersatz leisten, ihn angemessen entschädigen.
Diese Verpflichtung zur Haftung ist gesetzlich geregelt. Voraussetzung für die Haftpflicht ist in der Regel ein Verschulden. Grundlage hierfür ist § 823 Absatz 1 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB):
„Wer vorsätzlich oder fahrlässig das Leben, den Körper, die Gesundheit, die Freiheit, das Eigentum oder ein sonstiges Recht eines anderen widerrechtlich verletzt, ist dem anderen zum Ersatz des daraus entstehenden Schadens verpflichtet.“
Nicht alle Fälle einer privaten Haftung sind so schlicht und harmlos wie das beim Fußballspielen zerschossene Fenster des Nachbarn oder der Rotweinfleck auf dem Teppich des Nachbarn. Der entstandene Schaden kann so hoch sein, dass die wirtschaftliche Existenz des Verursachers in Frage steht.
Wird festgestellt, dass er für den Schaden verantwortlich ist, muss er für den gesamten Schaden einstehen. Dazu gehören bei einem Sachschaden die Kosten der Wiederherstellung oder des Ersatzes der beschädigten Gegenstände und Folgeschäden wie etwa ein Nutzungsausfall. Sind Personen verletzt, fallen Behandlungskosten und Verdienstausfall an. Oft hat der Verletzte Anspruch auf Schmerzensgeld oder, bei bleibenden Schäden als Folge des Unfalls, auf eine lebenslange Rente.
Der Verursacher haftet mit seinem gesamten Vermögen, mit Haus und Grundbesitz, mit seinem Bankguthaben, Lohn und Gehalt. Sogar auf eine spätere Erbschaft oder einen Lottogewinn kann zugegriffen werden.
Was sind unberechtigte Ansprüche?
Weist der Haftpflichtversicherer unberechtigte Ansprüche zurück, heißt es oft: DieVersicherung will nicht zahlen.“ Richtig ist, dass der vermeintliche Verursacher des Schadens nicht zahlen muss, weil für ihn keine rechtliche Verpflichtung besteht – etwa weil er den Schaden nicht schuldhaft verursacht hat. Der Haftpflichtversicherer hat dann nach den Versicherungsbedingungen die Ansprüche abzuwehren. Er darf in diesen Fällen nicht zahlen. Andererseits zahlt der Haftpflichtversicherer entgegen weit verbreiteter Ansicht sogar dann, wenn der Schaden grob fahrlässig herbeigeführt wurde.
Die private Haftpflichtversicherung
Nur der Abschluss einer Haftpflichtversicherung schützt den Versicherten und seine Familie vor möglicherweise ruinösen Schadensersatzansprüchen.
• prüft, ob und in welcher Höhe eine Verpflichtung zum Schadensersatz besteht,
• zahlt den Schadensersatz, die Wiedergutmachung in Geld, wenn der Anspruch begründet ist
• und wehrt unbegründete Schadensersatzansprüche ab. Kommt es darüber zum Rechtsstreit mit demjenigen, der den Anspruch auf Schadensersatz stellt, führt der Haftpflichtversicherer den Prozess und trägt die Kosten.
Die Haftpflichtversicherung bietet also auch eine Art Rechtsschutz bei unberechtigten Haftungsansprüchen. Neben den gesetzlichen Bestimmungen gehören auch die so genannten Allgemeinen Versicherungsbedingungen zu den verbindlichen Grundlagen des Vertrages.
Die Mindestdeckungssumme sollte in der privaten Haftpflicht mindestens zwei Millionen Euro für Personenschäden und eine Million Euro für Sachschäden betragen.
Fragen und Antworten
Wer ist versichert?
Die Haftpflichtversicherung schützt zunächst den Versicherungsnehmer. Er ist der Vertragspartner und hat damit alle Rechte und Pflichten aus dem Versicherungsvertrag.
Auch Familienmitglieder des Versicherungsnehmers, Ehepartner und Kinder, sind durch die private Haftpflichtversicherung geschützt. Auch wenn keine Ehe geschlossen wurde, kann der Versicherungsschutz in aller Regel auf den Lebenspartner erweitert werden. Hierfür muss der Name des Partners in den Vertrag aufgenommen werden.
Der Schutz der Haftpflichtpolice erstreckt sich auch auf Haushalts- und Gartenhilfen oder Babysitter: Kommt zum Beispiel ein Nachbar durch Nachlässigkeit des Babysitters während seiner Tätigkeit zu Schaden, greift in aller Regel die Haftpflichtversicherung der versicherten Familie.
Stirbt der Versicherungsnehmer, besteht der Schutz der Haftpflichtversicherung für die Angehörigen weiterhin – bis zur nächsten Prämienfälligkeit. Zahlt der überlebende Ehepartner die nächste Prämie, wird er automatisch Vertragspartner und führt den bestehenden Versicherungsvertrag weiter.
Wie lange sind Kinder mitversichert?
Kinder sind grundsätzlich über die Familienhaftpflicht versichert, solange sie nicht volljährig sind. Auch mit einer Heirat endet der Versicherungsschutz der Familienhaftpflicht für Tochter oder Sohn. Solange das Kind aber zur Schule geht, eine Berufsausbildung macht oder studiert, ist es unabhängig von seinem Alter weiterhin über die Eltern haftpflichtversichert. Dies gilt auch, wenn einer Lehre unmittelbar ein Studium folgt. Dies gilt auch für die üblichen Wartezeiten zwischen den Ausbildungsabschnitten
Für Rechtsreferendare und Lehramtsanwärter endet der Versicherungsschutz in der Regel mit dem ersten Staatsexamen. Muss der Sohn vor oder nach der Berufsausbildung oder während dieser Zeit zur Bundeswehr oder Zivildienst leisten, bleibt der Versicherungsschutz über die private Haftpflichtversicherung der Eltern bestehen.
Was ist nicht versichert?
Die im Haftpflichtversicherungsvertrag Versicherten können Leistungen der Police natürlich nicht in Anspruch nehmen für Schäden, die sie selbst erlitten haben oder die sie sich gegenseitig zugefügt haben. Verursacht etwa die Putzfrau oder der Babysitter einen Schaden im Haushalt der Familie oder kommt ein Familienmitglied zu Schaden, greift der Versicherungsschutz der Police nicht. Hierfür benötigt die Haushaltshilfe eine eigene Haftpflichtversicherung.
Vom Schutz der Haftpflichtversicherung ausgeschlossen sind zudem:
• Schäden, die vorsätzlich herbeigeführt wurden
• reine Vertragsverpflichtungen wie
z. B. der Anspruch auf Rückzahlungeines Darlehens
• Geldstrafen und Bußgelder
• Schäden, die durch den Gebrauch eines Kraftfahrzeuges oder eines Luft- oder Wasserfahrzeuges herbeigeführt wurden – hierfür gibt es spezielle Haftpflichtversicherungen wie etwa die Kfz-Haftpflichtversicherung, die jeder Halter eines Kraftfahrzeuges abschließen muss.
Privater Schutz
Die privaten Haftpflichtrisiken werden oftmals unterschätzt. Doch auch zu Hause, im privaten Bereich, reicht oft eine kleine Unaufmerksamkeit, um einen großen Schaden zu verursachen.
Die Privathaftpflichtversicherung ist deshalb unverzichtbar. Sie schützt den Einzelnen und seine Familie umfassend vor Haftungsansprüchen.
Der Versicherte ist geschützt …
… als Fußgänger, Radfahrer, Skater
Viele Tausend Menschen kommen Jahr für Jahr im Straßenverkehr zu Schaden. Öfter noch entsteht bei einem Crash beträchtlicher Sachschaden. Nicht selten sind es Radfahrer, Fußgänger oder Skater, die Unfälle verursachen. Ein folgenschweres Unglück ist schnell passiert: Wer hat nicht schon einmal in Eile trotz roter Ampel die Straße überquert, um den Bus noch zu erreichen.
Oder wenn ein junger Skater ohne zu bremsen über die Kreuzung jagt: Ein Auto muss ausweichen und beschädigt mehrere geparkte Fahrzeuge. Das wird teuer für den Fußgänger oder Skater.
Die Privathaftpflichtversicherung schützt den Versicherten vor den Haftungsrisiken als Fußgänger, Radler, Rollschuh- oder Skateboardfahrer.
Schäden, die beim Gebrauch eines Autos, Motorrads, Mofas o. Ä. entstanden sind, sind nicht durch die private Haftpflichtversicherung gedeckt. Für Kraftfahrzeuge ist der Abschluss einer Kraftfahrzeughaftpflichtversicherung gesetzlich vorgeschrieben.
Nur Arbeitsfahrzeuge wie etwa Aufsitzrasenmäher oder Schneeräumgeräte bis 20 km/h Höchstgeschwindigkeit und Kraftfahrzeuge bis 6 km/h sind von der Versicherungspflicht ausgenommen. Behinderte, die zur Fortbewegung einen Elektrorollstuhl (bis 6 km/h) benötigen, sind über ihre private Haftpflichtversicherung geschützt.
… als aufsichtspflichtige Eltern minderjähriger Kinder
Beispiel: Die sechs Jahre alte Tochter des Versicherten kokelt mit dem achtlos auf dem Wohnzimmertisch abgelegten Feuerzeug und entfacht ein Feuer. Das Mehrfamilienhaus brennt nieder, zwei Nachbarn werden schwer verletzt. Die Gebäudeversicherung des Hauseigentümers nimmt die Eltern des zündelnden Kindes in Regress
… beim Sport
Beim Fußball ist schon so mancher Ball nicht im Netz, sondern in der Fensterscheibe des Geschäfts nebenan gelandet. Oder beim Skifahren: So mancher Flachländer, der die Pistenregeln noch nicht so gut kennt oder sein Können überschätzt, bringt andere in Gefahr. Bricht sich ein anderer Skifahrer durch Leichtsinn oder Unvermögen eines anderen ein Bein, muss dieser gegebenenfalls für Bergungskosten, Krankenhausbehandlung und Verdienstausfall aufkommen. Die private Haftpflichtversicherung deckt diese Kosten.
Boote und Wassersport
Wer mit Ruder- oder Paddelbooten, Kanus oder ähnlichen Wassersportfahrzeugen einen Schaden verursacht, ist durch die private Haftpflichtversicherung geschützt. Auch für Schäden durch die Benutzung fremder, geliehener oder gemieteter Segelboote oder Surfbretter bietet die private Haftpflichtversicherung Deckung.
Für Schäden durch eigene Segelboote oder Surfbretter sowie durch motorgetriebene Boote – eigene und fremde – ist der Abschluss einer Sportboothaftpflichtversicherung erforderlich.
Reiten
Wer Besitzer eines Pferdes ist, benötigt eine spezielle Tierhalterhaftpflichtversicherung. Wer jedoch auf einem geliehenen Pferd einer Reitschule oder eines Freundes ausreitet, ist durch die private Haftpflichtversicherung geschützt: Scheut das geliehene Pferd und wird dabei jemand verletzt oder ein parkendes Fahrzeug beschädigt, ist dieser Schaden damit gedeckt. Nicht unter den privaten Haftpflichtversicherungsschutz fallen allerdings Haftungsansprüche, die der Besitzer des Pferdes wegen Verletzungen des Pferdes geltend macht, etwas wenn es lahm geritten wurde.
… im Ausland
Die private Haftpflichtversicherung gilt weltweit. Wer im Urlaub, im Ferienhaus oder während eines Besuchs im Ausland einen Haftpflichtschaden verursacht, ist geschützt. Das gilt auch beispielsweise für den mitversicherten Sohn, der als Austauschschüler im Ausland studiert. Voraussetzung ist in der Regel jedoch, dass der Auslandsaufenthalt nicht länger als ein Jahr dauert. Bei längerer Abwesenheit müssen gegebenenfalls besondere Vereinbarungen mit dem Haftpflichtversicherer getroffen werden.
… in Haus und Wohnung
Für den Mieter einer Wohnung oder eines Einfamilienhauses besteht der Schutz der Privathaftpflichtversicherung für Schäden, die von Wohnung oder Haus ausgehen. Das Gleiche gilt für den Eigentümer eines Einfamilienhauses, sofern er es selbst bewohnt.
Für die Schnee- und Eisbeseitigung und die Reinigung der Gehwege sind in der Regel die Eigentümer der anliegenden Grundstücke verantwortlich.
Diese Pflicht wird oftmals per Mietvertrag auf die Mieter übertragen, die dann gegebenenfalls bei entsprechenden Wetterverhältnissen turnusmäßig den Bürgersteig und die Wege auf dem Grundstück von Schnee und Eis zu befreien haben. Versäumt ein Mieter, rechtzeitig zu streuen und Schnee zu räumen, muss er haften, wenn beispielsweise eine Passantin stürzt und sich verletzt.
Noch größer sind die Gefahren, die von einem Einfamilienhaus ausgehen. Der Mieter oder Eigentümer ist verantwortlich für den Zustand des Hauses. Verletzt sich ein Fußgänger, weil sich ein Ziegel vom maroden Dach löst oder der Gehweg nicht gestreut war, wird dem Eigentümer vorgeworfen, seine Verkehrssicherungspflicht verletzt zu haben.
Der Vermieter einer Eigentumswohnung oder eines Hauses braucht, gegebenenfalls durch einen Prämienzuschlag zur Privathaftpflichtversicherung oder durch eine Haus- und Grundbesitzerhaftpflichtversicherung, zusätzlichen Risikoschutz gegen Ansprüche der Mieter, wenn diese durch einen Mangel an der Wohnung einen Schaden erleiden.
Wann haften Kinder?
Kinder sind grundsätzlich bis Vollendung des siebten Lebensjahres schuldunfähig. Sie sind für ihr Tun nicht verantwortlich. Ist das Kind älter als sieben Jahre, entfällt die Haftung des Kindes nur dann, wenn im Schadensfall die erforderliche Einsicht fehlte (§ 828 BGB). Das muss von dem schädigenden Kind bzw. dem gesetzlichen Vertreter nachgewiesen werden. Ob diese Einsichtsfähigkeit vorlag, kann nur nach den Umständen des Einzelfalles beurteilt werden.
Besonders hoch sind die Anforderungen auf der Straße: Regeln sind zu beachten, Signale zu deuten. Und wie schnell ist das nahende Fahrzeug? Jüngere Kinder sind auf Grund ihrer psychischen und körperlichen Fähigkeiten noch nicht in der Lage, komlexe Situationen und Risiken im Straßenverkehr zu verstehen und richtig einzuschätzen. Hier können Kinder deshalb erst ab zehn Jahren zur Verantwortung gezogen werden. Kinder, die einen Unfall verursacht haben, haften nur, wenn sie zu diesem Zeitpunkt mindestens zehn Jahre alt waren (§ 828 BGB).
Nach der jüngsten Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes gilt dies aber nur dann, wenn der Unfall im bewegten Straßenverkehr geschah. So kann ein Neunjähriger, der ein parkendes Auto beschädigt, gleichwohl haften müssen.
Aufsicht und Aufsichtspflicht
Nicht nur das Kind als der eigentliche Schadenverursacher kann ersatzpflichtig gemacht werden. „Eltern haften für ihre Kinder“ – jeder kennt die Mahnung, die in so manchem Hof und an vielen Baustellenzäunen zu lesen ist. Der Hinweis stimmt nicht ganz: Verursacht ein Kleinkind einen Schaden, müssen zwar gegebenenfalls die Eltern haften – aber nur dann, wenn sie nicht in erforderlichem Maße auf ihren Nachwuchs aufgepasst, wenn sie also ihre Aufsichtspflicht verletzt haben.
Neben dem Kind selbst kann auch eine Haftung desjenigen in Frage kommen, der die Aufsicht über das schädigende Kind hatte. Das sind in aller Regel die Eltern. Damit können aber auch andere betraut sein – Lehrer und Erzieher, die Großeltern, Pflegeeltern, das Kindermädchen oder die Tagesmutter.
Was aber diese Aufsichtspflicht bedeutet, in welchem Maße und mit welchen Mitteln das Kind tatsächlich beaufsichtigt werden muss und wann also diese Aufsichtspflicht von Eltern oder anderen Personen verletzt wird, ist nicht pauschal zu beantworten.
Straßenverkehr zu verstehen und richtig einzuschätzen. Hier können Kinder deshalb erst ab zehn Jahren zur Verantwortung gezogen werden. Kinder, die einen Unfall verursacht haben, haften nur, wenn sie zu diesem Zeitpunkt mindestens zehn Jahre alt waren (§ 828 BGB).
Nach der jüngsten Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes gilt dies aber nur dann, wenn der Unfall im bewegten Straßenverkehr geschah. So kann ein Neunjähriger, der ein parkendes Auto beschädigt, gleichwohl haften müssen.
Nach § 832 BGB hat derjenige, der kraft Gesetzes oder Vertrages zur Führung der Aufsicht über eine Person verpflichtet ist, den Schaden zu ersetzen, die diese Person einem Dritten widerrechtlich zufügt.
Verletzt beispielsweise der fünfjährige Sprössling seinen Spielgefährten beim Indianerspielen mit dem Pfeil am Auge, so geht das Gesetz davon aus, dass die Eltern für diesen Schaden wegen einer Verletzung der Aufsichtspflicht aufzukommen haben. Sie können nur dann von der Haftung entlastet werden, wenn sie nachweisen können, dass sie zur Beaufsichtigung alles Erforderliche getan haben oder der Schaden auch bei ordentlicher Aufsichtsführung entstanden wäre.
In welchem Maße und mit welchen Mitteln etwa ein neunjähriger Junge auf öffentlichen Straßen beaufsichtigt werden muss, kann nur im Einzelfall beurteilt werden.
Ob gegenüber dem Kind oder gegenüber den Eltern oder anderen Aufsichtspersonen Schadensersatzansprüche gestellt werden: Die private Familienhaftpflichtversicherung übernimmt die Leistungen gegenüber dem Geschädigten, wenn der Anspruch begründet ist.
Die Aufsicht der Eltern, aber auch des Babysitters, der Tagesmutter und pädagogischer Fachkräfte über die Kinder soll diese selbst vor Schaden bewahren und möglichst verhindern, dass andere geschädigt werden.
Kinder „auf Schritt und Tritt“ zu bewachen, ist kaum möglich und sicher nicht mit den Zielen einer verantwortungsvollen Erziehung zu selbstständigem, verantwortungsbewusstem Handeln vereinbar. Zur Persönlichkeitsentwicklung brauchen Kinder Freiräume, keine dauernde Überwachung. Wie weit die gebotene Aufsicht jeweils gehen sollte, müssen Eltern und Erzieher je nach Situation, Alter, Eigenart und Charakter des Kindes abwägen.
Gesetzliche Aufsichtspflicht: Sie besteht für Eltern, Lehrer an Schulen und Ausbilder – kraft Gesetzes. Sie ist nicht vom Einverständnis der Aufsichtspflichtigen abhängig.
Vertragliche Aufsichtspflicht: Sie wird durch eine entsprechende Vereinbarung übertragen, etwa an Träger einer Betreuungseinrichtung, Erzieher, Vereine oder Babysitter. Die Vereinbarung muss nicht durch einen schriftlichen Vertrag fixiert werden: Entscheidend ist der beiderseitige Wille, die Aufsichtspflicht zu übernehmen bzw. zu übertragen.
Gefälligkeitsaufsicht: Wer nur aus Gefälligkeit, also unentgeltlich, ein Kind beaufsichtigt, übernimmt nicht die Aufsichtspflicht. Im Falle eines Schadens muss demnach der Nachbar, die Oma oder die Bekannte, die gelegentlich und für kurze Zeit „aufpassen“, in der Regel nicht haften.