Fondsgebundene Rentenversicherung

1. Was ist 0007106eine Fondsgebundene Rentenversicherung?

Bei dieser Form der Rentenversicherung baut der Versicherte langfristig Kapital für eine zweite Rente auf. Die Sparanteile des Beitrags werden direkt in einem oder mehreren  Investmentfonds – so genannten speziellen Sondervermögen – angelegt. Diese Sonder-vermögen werden von Kapitalanlagegesellschaften verwaltet und in einem gesonderten Anlagestock der Versicherungsunternehmen geführt. Investmentfonds investieren in unterschiedliche Wertpapiere und Anlageformen, wie beispielsweise Aktien, Rentenpapiere oder Immobilien.
Bis zum Beginn der Rentenzahlung ist die fondsgebundene Rentenversicherung unmittelbar an der Wertentwicklung des oder der Investmentfonds beteiligt. Weil die Wertentwicklung der Fonds nicht vorhersehbar ist, kann eine bestimmte Rentenhöhe nicht garantiert werden. Bei guter Wertentwicklung des/der gewählten Fonds winken hohe Gewinnchancen. Allerdings müssen auch Verluste einkalkuliert werden. Ist der Ablaufzeitpunkt des Vertrages einmal erreicht, zahlt der Versicherer eine monatliche Rente aus, deren Höhe dann lebenslang garantiert ist.

Wichtig:
Bei den Tipps und Informationen auf diesen Seiten handelt es sich um allgemeine
Hinweise zur fondsgebundenen Rentenversicherung. Die rechtsverbindlichen Bestimmungen entnehmen Sie bitte den Versicherungsbedingungen Ihres Versicherers.

2.           Welche Vorteile die Fondsgebundene Rentenversicherung bietet

Eine fondsgebundene Rentenversicherung wendet sich insbesondere an Alleinstehende
(Singles), die für ihr Alter vorsorgen wollen. Der Abschluss einer fondsgebundenen Rentenversicherung ist sehr einfach, eine Gesundheitsprüfung ist nicht erforderlich. Auch Personen, für die der Abschluss einer Kapitallebensversicherung oder einer fondsgebundenen Lebensversicherung aus gesundheitlichen Gründen nicht in Frage kommt, können über eine fondsgebundene Rentenversicherung etwas für ihre Altersvorsorge tun.
Je nach Tarifgestaltung können die Sparanteile prozentual auf einen oder auf mehrere
Fonds verteilt werden. Diese Aufteilung wird in der Regel auch später – sofern nicht anderes vereinbart ist – auf Entnahmen aus den Fonds angewendet. Außerdem hat der Versicherte die Möglichkeit, die Verteilung der zukünftigen Sparanteile auf die verschiedenen Fonds zu ändern („shiften"), oder aber die bereits angelegten Sparanteile auf die Fonds neu zu verteilen ("switchen"). Bei vielen Versicherungs-gesellschaften ist die Änderung der Fondsaufteilung oder ein Fondswechsel einmal pro Jahr kostenfrei möglich. Angehörige können ebenfalls mit einer fondsgebundenen Rentenversicherung versorgt werden. Dazu wird bei Vertragsabschluss eine sogenannte Rentengarantiezeit vereinbart. Stirbt die versicherte Person nach Beginn der Renten-zahlung, werden entsprechend der vereinbarten Rentengarantiezeit die noch nicht ausgezahlten garantierten Renten an die Hinterbliebenen ausgezahlt. Alternativ ist es möglich, die Zahlung einer Witwen- bzw. Witwerrente zu vereinbaren. Die Rentenzahlung an die mitversicherte Person erfolgt dann lebenslang.

3.
Varianten
Es gibt verschiedene Formen der fondsgebundenen Rentenversicherung. Die klassische
Form ist die Rentenversicherung mit aufgeschobener Rentenzahlung. Hier wird Kapital mit laufenden Beitragszahlungen angespart und anschließend ab einem vertraglich vereinbarten Zeitpunkt in monatlichen Renten ausgezahlt. Der Versicherte hat die Wahl, ob er die Beiträge monatlich, vierteljährlich, halbjährlich oder jährlich zahlen möchte. Zusätzlich hat der „Privat-Rentner" ein sogenanntes Kapitalwahlrecht. Zum Ablauf des Versicherungsvertrages kann er wählen, ob er lieber eine lebenslange Rente beziehen oder einmalig einen hohen Geldbetrag ausgezahlt bekommen möchte. Die Kapital-abfindung muss bis spätestens drei Monate vor dem vereinbarten Rentenbeginn beantragt werden. Hat sich der Versicherte nach Ablauf des Versicherungsvertrages für die Rentenzahlung entschieden, so wird diese erstmals in dem Monat fällig, in dem die versicherte Person das vereinbarte Rentenbeginnalter erreicht. Die Zahlungen erfolgen in der Regel monatlich und im Voraus. Sie enden mit Ablauf des Monats, in dem die versicherte Person stirbt.

4.
Zusatzversicherungen

4.1
Berufsunfähigkeits-Zusatzversicherung
Eine fondsgebundene Rentenversicherung kann problemlos mit einer Berufsunfähigkeits-
Zusatzversicherung kombiniert werden. Diese Zusatzversicherung garantiert dem Versicherten im Falle der Berufsunfähigkeit mindestens die Beitragsfreistellung seiner fondsgebundenen Rentenversicherung. Er muss sich im Falle der Berufsunfähigkeit also
nicht auch noch Gedanken um seine Altersvorsorge machen. Zusätzlich zur Beitrags-befreiung ist die Vereinbarung einer Rente für die Dauer der Berufsunfähigkeit, maximal für die Dauer der Vertragslaufzeit, möglich. Die Berufsunfähigkeitsrente soll sicherstellen, dass der persönliche Lebensstandard weitestgehend erhalten bleibt. Die Laufzeit der Berufsunfähigkeits-Zusatzversicherung kann zwar von der Laufzeit der Haupt-versicherung abweichen, in der Regel wird jedoch eine kürzere Laufzeit vereinbart.

5.
Was man beim Abschluss einer fondsgebundenen Rentenversicherung beachten
sollte
•    Weil die fondsgebundene Rentenversicherung keine Garantien auf die Sparbeiträge gewährt, sollten die jeweiligen Fonds sorgfältig und möglichst mit Hilfe eines fachkundigen Beraters ausgewählt werden. Wichtig ist, dass sich die Wahl nach der persönlichen Risikoneigung des Versicherungsnehmers richtet. Wer auf sehr risikoreiche Fonds setzt, zum Beispiel Branchenfonds oder Fonds, die in Schwellen-ländern anlegen, kann zwar auf hohe Gewinne hoffen, muss aber auch den Verlust seiner Sparbeiträge einkalkulieren.

•    Beim Ausfüllen des Versicherungsantrages ist die Unterstützung eines Beraters sinnvoll. Denn die Angaben zum Antragsteller und/oder der versicherten Person sowie die Daten für den Vertragsbeginn und -ablauf müssen korrekt und vollständig eingetragen
werden. Nur so kann der gewünschte Versicherungsschutz umgehend gewährt werden.

•    Folgenreich kann die Angabe des Bezugsberechtigten für den Todesfall sein. Ist das
Bezugsrecht widerruflich, sind Änderungen jederzeit möglich. Wurde das Bezugsrecht je-
doch unwiderruflich eingeräumt, lässt es sich nur noch mit Zustimmung des oder der Be-
zugsberechtigten ändern. Wer sich bei dieser Angabe unsicher ist, kann auch nach Poli-
cierung der Versicherung noch entscheiden, wer die Auszahlung nach seinem Tod be-
kommen soll.

•    Normalerweise müssen bei Abschluss einer Rentenversicherung keine Gesundheits-fragen beantwortet werden. Notwendig wird dies jedoch, wenn die Rentenversicherung mit einer Berufsunfähigkeits-Zusatzversicherung kombiniert werden soll. In diesem Fall ist die korrekte Beantwortung der im Antrag gestellten Gesundheitsfragen wichtig. Unverzichtbar ist die genaue Angabe von Vorerkrankungen. Hier sollte möglichst umfassend geantwortet werden, auch dann, wenn die Beschwerden aus Sicht des Versicherungsnehmers unerheblich waren. Auf Grundlage dieser Angaben muss die Versicherungsgesellschaft die Beitragshöhe kalkulieren und über einen eventuellen  Zuschlag entscheiden. Normalerweise ist dies jedoch nicht der Fall. Je nach Höhe der gewünschten Versicherungssumme und dem Alter der zu versichernden Person sind unterschiedliche Gesundheitsfragen zu beantworten. In einigen Fällen kann auch ein Arztbesuch notwendig werden. In jedem Fall muss ein Hausarzt benannt werden, zumindest der Arzt, der sich mit dem Gesundheitszustand am besten auskennt.

•    Wichtig ist die Lektüre des „Kleingedruckten", das über die Vertragsbedingungen informiert. Hierzu zählt beispielsweise die Information, dass die Versicherungs-gesellschaft ermächtigt wird, beim angegebenen Arzt Auskunft über Erkrankungen zu verlangen. Dazu gehören aber auch Angaben über Kündigungsmöglichkeiten und -fristen.

6.
Kleines Lexikon zur Fondsgebundenen Rentenversicherung

Antragsteller: ist der Versicherungsnehmer. Er unterschreibt den Antrag, benennt den oder die Bezugsberechtigten und zahlt die Beiträge. In der Regel versichert er sich selbst und erhält im Erlebensfall die Versicherungsleistung.

Gesundheitsprüfung: ist für eine fondsgebundene Rentenversicherung nicht erforderlich.
Sie ist nur dann erforderlich, wenn zum Beispiel eine Berufsunfähigkeits-Zusatzversicherung abgeschlossen werden soll. Im Normalfall genügt hier die Beantwortung einiger Gesundheitsfragen. Ärztliche Untersuchungen sind meist erst bei höherem Eintrittsalter oder hohen Berufsunfähigkeitsrenten üblich.

Kündigung des Vertrages: Der Versicherungsvertrag kann vom Versicherungsnehmer jeweils zum Ende des laufenden Versicherungsjahres mit einer Frist von einem Monat gekündigt werden. Sind Ratenzahlungen vereinbart, kann der Vertrag auch innerhalb des Versicherungsjahres gekündigt werden, frühestens jedoch zum Schluss des ersten Versicherungsjahres. Die Kündigung muss schriftlich erfolgen. Bei vorzeitiger Auflösung des Vertrages wird im allgemeinen der Rückkaufswert ausbezahlt. Das Versicherungs-unternehmen kann den Vertrag nicht kündigen, sofern die Beiträge ordnungsgemäß bezahlt werden.

Police: Der Versicherungsschein, also die Urkunde über den Vertrag zwischen Versiche-
rungsunternehmen und Versicherungsnehmer, wird auch Police genannt. Es handelt sich
dabei um unter einer Versicherungsscheinnummer zusammengefasste und dokumentierte Vereinbarungen (Rechte und Pflichten) der Vertragspartner.

Rentengarantie: Die Zahlung der Rente ist für eine bestimmte Zeit – meistens fünf oder
zehn Jahre – garantiert, auch wenn der Rentner während dieser Zeit stirbt. Die Renten werden dann für die Dauer der verbliebenen Rentengarantiezeit an die Hinterbliebenen weitergezahlt.

Rückkaufswert: Der bei der Kündigung einer fondsgebundenen Rentenversicherung zu
erstattende Betrag wird auch Rückvergütung genannt. Der Rückkaufswert entspricht dem
Wert der Fondsanteile, in der Regel abzüglich eines Abschlages und abzüglich möglicher Beitragsrückstände (entstehen zum Beispiel durch eine Stundung von Beiträgen).

Versicherte Person: ist diejenige, deren Leben versichert ist.

Was ist eine Fondsgebundene Rentenversicherung?