Haftpflicht – Ob aus Leichtsinn, Missgeschick oder Vergesslichkeit: Wer einen Schaden verursacht, muss dafür geradestehen. Er muss dem Geschädigten Ersatz leisten, ihn angemessen entschädigen.
Diese Verpflichtung zur Haftung ist gesetzlich geregelt. Voraussetzung für die Haftpflicht ist in der Regel ein Ver­schulden. Grundlage hierfür ist § 823 Absatz 1 des Bürgerlichen Gesetz­buches (BGB):
„Wer vorsätzlich oder fahrlässig das Leben, den Körper, die Gesundheit, die Freiheit, das Eigentum oder ein sonstiges Recht eines anderen wider­rechtlich verletzt, ist dem anderen zum Ersatz des daraus entstehenden Schadens verpflichtet.“
Nicht alle Fälle einer privaten Haftung sind so schlicht und harmlos wie das beim Fußballspielen zerschossene Fenster des Nachbarn oder der Rot­weinfleck auf dem Teppich des Nach­barn. Der entstandene Schaden kann so hoch sein, dass die wirtschaftliche Existenz des Verursachers in Frage steht.
Wird festgestellt, dass er für den Scha­den verantwortlich ist, muss er für den gesamten Schaden einstehen. Dazu gehören bei einem Sachschaden die Kosten der Wiederherstellung oder des Ersatzes der beschädigten Gegen­stände und Folgeschäden wie etwa ein Nutzungsausfall. Sind Personen verletzt, fallen Behandlungskosten und Verdienstausfall an. Oft hat der Verletzte Anspruch auf Schmerzens­geld oder, bei bleibenden Schäden als Folge des Unfalls, auf eine lebenslan­ge Rente.
Der Verursacher haftet mit seinem gesamten Vermögen, mit Haus und Grundbesitz, mit seinem Bankgut­haben, Lohn und Gehalt. Sogar auf eine spätere Erbschaft oder einen Lottogewinn kann zugegriffen werden.

Was sind unberechtigte Ansprüche?

Weist der Haftpflichtversicherer unberechtigte Ansprüche zurück, heißt es oft: DieVersicherung will nicht zahlen.“ Richtig ist, dass der vermeintliche Verursacher des Schadens nicht zahlen muss, weil für ihn keine rechtliche Verpflichtung besteht – etwa weil er den Schaden nicht schuldhaft verursacht hat. Der Haftpflichtversicherer hat dann nach den Versicherungsbedingungen die Ansprüche abzuwehren. Er darf in diesen Fällen nicht zahlen. Andererseits zahlt der Haftpflichtversicherer entgegen weit verbreiteter Ansicht sogar dann, wenn der Schaden grob fahrlässig herbeigeführt wurde.

Die private Haftpflichtversicherung

Nur der Abschluss einer Haftpflichtver­sicherung schützt den Versicherten und seine Familie vor möglicherweise ruinösen Schadensersatzansprüchen.

Die Haftpflichtversicherung

• prüft, ob und in welcher Höhe eine Verpflichtung zum Schadensersatz besteht,

• zahlt den Schadensersatz, die Wie­dergutmachung in Geld, wenn der Anspruch begründet ist

• und wehrt unbegründete Schadens­ersatzansprüche ab. Kommt es darüber zum Rechtsstreit mit dem­jenigen, der den Anspruch auf Schadensersatz stellt, führt der Haft­pflichtversicherer den Prozess und trägt die Kosten.

Die Haftpflichtversicherung bietet also auch eine Art Rechtsschutz bei unberechtigten Haftungsansprüchen. Neben den gesetzlichen Bestimmun­gen gehören auch die so genannten Allgemeinen Versicherungsbedingun­gen zu den verbindlichen Grundlagen des Vertrages.

Die Mindestdeckungssumme sollte in der privaten Haftpflicht mindestens zwei Millionen Euro für Personenschä­den und eine Million Euro für Sach­schäden betragen.

Fragen und Antworten

Wer ist versichert?
Die Haftpflichtversicherung schützt zunächst den Versicherungsnehmer. Er ist der Vertragspartner und hat damit alle Rechte und Pflichten aus dem Versicherungsvertrag.
Auch Familienmitglieder des Versiche­rungsnehmers, Ehepartner und Kin­der, sind durch die private Haftpflicht­versicherung geschützt. Auch wenn keine Ehe geschlossen wurde, kann der Versicherungsschutz in aller Regel auf den Lebenspartner erweitert wer­den. Hierfür muss der Name des Part­ners in den Vertrag aufgenommen werden.
Der Schutz der Haftpflichtpolice er­streckt sich auch auf Haushalts- und Gartenhilfen oder Babysitter: Kommt zum Beispiel ein Nachbar durch Nach­lässigkeit des Babysitters während seiner Tätigkeit zu Schaden, greift in aller Regel die Haftpflichtversicherung der versicherten Familie.
Stirbt der Versicherungsnehmer, be­steht der Schutz der Haftpflichtversi­cherung für die Angehörigen weiter­hin – bis zur nächsten Prämienfällig­keit. Zahlt der überlebende Ehepartner die nächste Prämie, wird er automa­tisch Vertragspartner und führt den bestehenden Versicherungsvertrag weiter.

Wie lange sind Kinder mitversichert?

Kinder sind grundsätzlich über die Familienhaftpflicht versichert, solange sie nicht volljährig sind. Auch mit einer Heirat endet der Versicherungsschutz der Familienhaftpflicht für Tochter oder Sohn. Solange das Kind aber zur Schule geht, eine Berufsausbildung macht oder studiert, ist es unabhängig von seinem Alter weiterhin über die Eltern haftpflichtversichert. Dies gilt auch, wenn einer Lehre unmittelbar ein Studium folgt. Dies gilt auch für die üblichen Wartezeiten zwischen den Ausbildungsabschnitten

Für Rechtsreferendare und Lehramtsan­wärter endet der Versicherungsschutz in der Regel mit dem ersten Staatsexa­men. Muss der Sohn vor oder nach der Berufsausbildung oder während dieser Zeit zur Bundeswehr oder Zivildienst leisten, bleibt der Versicherungsschutz über die private Haftpflichtversiche­rung der Eltern bestehen.

Was ist nicht versichert?
Die im Haftpflichtversicherungsvertrag Versicherten können Leistungen der Police natürlich nicht in Anspruch neh­men für Schäden, die sie selbst erlitten haben oder die sie sich gegenseitig zugefügt haben. Verursacht etwa die Putzfrau oder der Babysitter einen Schaden im Haushalt der Familie oder kommt ein Familienmitglied zu Scha­den, greift der Versicherungsschutz der Police nicht. Hierfür benötigt die Haushaltshilfe eine eigene Haftpflicht­versicherung.

Vom Schutz der Haftpflichtversiche­rung ausgeschlossen sind zudem:

• Schäden, die vorsätzlich herbeige­führt wurden

• reine Vertragsverpflichtungen wie

z. B. der Anspruch auf Rückzahlungeines Darlehens

• Geldstrafen und Bußgelder

• Schäden, die durch den Gebrauch eines Kraftfahrzeuges oder eines Luft- oder Wasserfahrzeuges herbei­geführt wurden – hierfür gibt es spezielle Haftpflichtversicherungen wie etwa die Kfz-Haftpflichtversicherung, die jeder Halter eines Kraftfahrzeuges abschließen muss.

Privater Schutz
Die privaten Haftpflichtrisiken werden oftmals unterschätzt. Doch auch zu Hause, im privaten Bereich, reicht oft eine kleine Unaufmerksamkeit, um einen großen Schaden zu verursachen.
Die Privathaftpflichtversicherung ist deshalb unverzichtbar. Sie schützt den Einzelnen und seine Familie umfas­send vor Haftungsansprüchen.

Der Versicherte ist geschützt …

… als Fußgänger, Radfahrer, Skater
Viele Tausend Menschen kommen Jahr für Jahr im Straßenverkehr zu Schaden. Öfter noch entsteht bei einem Crash beträchtlicher Sachscha­den. Nicht selten sind es Radfahrer, Fußgänger oder Skater, die Unfälle verursachen. Ein folgenschweres Unglück ist schnell passiert: Wer hat nicht schon einmal in Eile trotz roter Ampel die Straße überquert, um den Bus noch zu erreichen.

Oder wenn ein junger Skater ohne zu bremsen über die Kreuzung jagt: Ein Auto muss ausweichen und beschä­digt mehrere geparkte Fahrzeuge. Das wird teuer für den Fußgänger oder Skater.

Die Privathaftpflichtversicherung schützt den Versicherten vor den Haftungsrisiken als Fußgänger, Radler, Rollschuh- oder Skateboardfahrer.   

Schäden, die beim Gebrauch eines Autos, Motorrads, Mofas o. Ä. ent­standen sind, sind nicht durch die pri­vate Haftpflichtversicherung gedeckt. Für Kraftfahrzeuge ist der Abschluss einer Kraftfahrzeughaftpflichtver­sicherung gesetzlich vorgeschrieben.

Nur Arbeitsfahrzeuge wie etwa Auf­sitzrasenmäher oder Schneeräumgerä­te bis 20 km/h Höchstgeschwindigkeit und Kraftfahrzeuge bis 6 km/h sind von der Versicherungspflicht ausge­nommen. Behinderte, die zur Fortbe­wegung einen Elektrorollstuhl (bis 6 km/h) benötigen, sind über ihre priva­te Haftpflichtversicherung geschützt.

… als aufsichtspflichtige Eltern minderjähriger Kinder
Beispiel: Die sechs Jahre alte Tochter des Versicherten kokelt mit dem achtlos auf dem Wohnzimmertisch abge­legten Feuerzeug und entfacht ein Feuer. Das Mehrfamilienhaus brennt nieder, zwei Nachbarn werden schwer verletzt. Die Gebäudeversicherung des Hauseigentümers nimmt die Eltern des zündelnden Kindes in Regress

… beim Sport
Beim Fußball ist schon so mancher Ball nicht im Netz, sondern in der Fensterscheibe des Geschäfts neben­an gelandet. Oder beim Skifahren: So mancher Flachländer, der die Pis­tenregeln noch nicht so gut kennt oder sein Können überschätzt, bringt andere in Gefahr. Bricht sich ein an­derer Skifahrer durch Leichtsinn oder Unvermögen eines anderen ein Bein, muss dieser gegebenenfalls für Ber­gungskosten, Krankenhausbehand­lung und Verdienstausfall aufkommen. Die private Haftpflichtversicherung deckt diese Kosten.

Boote und Wassersport
Wer mit Ruder- oder Paddelbooten, Kanus oder ähnlichen Wassersport­fahrzeugen einen Schaden verur­sacht, ist durch die private Haft­pflichtversicherung geschützt. Auch für Schäden durch die Benutzung fremder, geliehener oder gemieteter Segelboote oder Surfbretter bietet die private Haftpflichtversicherung Deckung.

Für Schäden durch eigene Segel­boote oder Surfbretter sowie durch motorgetriebene Boote – eigene und fremde – ist der Abschluss einer Sportboothaftpflichtversicherung erforderlich.

Reiten
Wer Besitzer eines Pferdes ist, be­nötigt eine spezielle Tierhalterhaft­pflichtversicherung. Wer jedoch auf einem geliehenen Pferd einer Reitschule oder eines Freundes ausreitet, ist durch die pri­vate Haftpflichtversicherung ge­schützt: Scheut das geliehene Pferd und wird dabei jemand verletzt oder ein parkendes Fahrzeug be­schädigt, ist dieser Schaden damit gedeckt. Nicht unter den privaten Haftpflichtversicherungsschutz fal­len allerdings Haftungsansprüche, die der Besitzer des Pferdes wegen Verletzungen des Pferdes geltend macht, etwas wenn es lahm gerit­ten wurde.

 … im Ausland
Die private Haftpflichtversicherung gilt weltweit. Wer im Urlaub, im Ferien­haus oder während eines Besuchs im Ausland einen Haftpflichtschaden ver­ursacht, ist geschützt. Das gilt auch beispielsweise für den mitversicherten Sohn, der als Austauschschüler im Ausland studiert. Voraussetzung ist in der Regel jedoch, dass der Auslands­aufenthalt nicht länger als ein Jahr dauert. Bei längerer Abwesenheit müssen gegebenenfalls besondere Vereinbarungen mit dem Haftpflicht­versicherer getroffen werden.

… in Haus und Wohnung
Für den Mieter einer Wohnung oder eines Einfamilienhauses besteht der Schutz der Privathaftpflichtversiche­rung für Schäden, die von Wohnung oder Haus ausgehen. Das Gleiche gilt für den Eigentümer eines Einfamilien­hauses, sofern er es selbst bewohnt.

Für die Schnee- und Eisbeseitigung und die Reinigung der Gehwege sind in der Regel die Eigentümer der anlie­genden Grundstücke verantwortlich.

Diese Pflicht wird oftmals per Mietver­trag auf die Mieter übertragen, die dann gegebenenfalls bei entsprechen­den Wetterverhältnissen turnusmäßig den Bürgersteig und die Wege auf dem Grundstück von Schnee und Eis zu befreien haben. Versäumt ein Mie­ter, rechtzeitig zu streuen und Schnee zu räumen, muss er haften, wenn beispielsweise eine Passantin stürzt und sich verletzt.

Noch größer sind die Gefahren, die von einem Einfamilienhaus ausgehen. Der Mieter oder Eigentümer ist verant­wortlich für den Zustand des Hauses. Verletzt sich ein Fußgänger, weil sich ein Ziegel vom maroden Dach löst oder der Gehweg nicht gestreut war, wird dem Eigentümer vorgeworfen, seine Verkehrssicherungspflicht verletzt zu haben.

Der Vermieter einer Eigentumswohnung oder eines Hauses braucht, gegebenen­falls durch einen Prämienzuschlag zur Privathaftpflichtver­sicherung oder durch eine Haus- und Grundbesitzerhaft­pflichtversicherung, zusätzlichen Risiko­schutz gegen Ansprü­che der Mieter, wenn diese durch einen Mangel an der Woh­nung einen Schaden erleiden.

Wann haften Kinder?

Kinder sind grundsätzlich bis Vollen­dung des siebten Lebensjahres schuld­unfähig. Sie sind für ihr Tun nicht verantwortlich. Ist das Kind älter als sieben Jahre, entfällt die Haftung des Kindes nur dann, wenn im Schadens­fall die erforderliche Einsicht fehlte (§ 828 BGB). Das muss von dem schä­digenden Kind bzw. dem gesetzlichen Vertreter nachgewiesen werden. Ob diese Einsichtsfähigkeit vorlag, kann nur nach den Umständen des Einzel­falles beurteilt werden.

Besonders hoch sind die Anforderun­gen auf der Straße: Regeln sind zu beachten, Signale zu deuten. Und wie schnell ist das nahende Fahrzeug? Jüngere Kinder sind auf Grund ihrer psychischen und körperlichen Fähig­keiten noch nicht in der Lage, komlexe Situationen und Risiken im Straßenverkehr zu verstehen und rich­tig einzuschätzen. Hier können Kinder deshalb erst ab zehn Jahren zur Ver­antwortung gezogen werden. Kinder, die einen Unfall verursacht haben, haften nur, wenn sie zu diesem Zeit­punkt mindestens zehn Jahre alt waren (§ 828 BGB).

Nach der jüngsten Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes gilt dies aber nur dann, wenn der Unfall im bewegten Straßenverkehr geschah. So kann ein Neunjähriger, der ein parkendes Auto beschädigt, gleichwohl haften müssen.

Aufsicht und Aufsichtspflicht

Nicht nur das Kind als der eigentliche Schadenverursacher kann ersatzpflich­tig gemacht werden. „Eltern haften für ihre Kinder“ – jeder kennt die Mahnung, die in so manchem Hof und an vielen Baustellenzäunen zu lesen ist. Der Hinweis stimmt nicht ganz: Verursacht ein Kleinkind einen Schaden, müssen zwar gegebenenfalls die Eltern haften – aber nur dann, wenn sie nicht in erforderlichem Maße auf ihren Nachwuchs aufgepasst, wenn sie also ihre Aufsichtspflicht ver­letzt haben.
Neben dem Kind selbst kann auch eine Haftung desjenigen in Frage kommen, der die Aufsicht über das schädigende Kind hatte. Das sind in aller Regel die Eltern. Damit können aber auch andere betraut sein – Lehrer und Erzieher, die Großeltern, Pflegeel­tern, das Kindermädchen oder die Tagesmutter.
Was aber diese Aufsichtspflicht be­deutet, in welchem Maße und mit welchen Mitteln das Kind tatsächlich beaufsichtigt werden muss und wann also diese Aufsichtspflicht von Eltern oder anderen Personen verletzt wird, ist nicht pauschal zu beantworten.

Straßenverkehr zu verstehen und rich­tig einzuschätzen. Hier können Kinder deshalb erst ab zehn Jahren zur Ver­antwortung gezogen werden. Kinder, die einen Unfall verursacht haben, haften nur, wenn sie zu diesem Zeit­punkt mindestens zehn Jahre alt waren (§ 828 BGB).

Nach der jüngsten Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes gilt dies aber nur dann, wenn der Unfall im bewegten Straßenverkehr geschah. So kann ein Neunjähriger, der ein parkendes Auto beschädigt, gleichwohl haften müssen.

Nach § 832 BGB hat derjenige, der kraft Gesetzes oder Vertrages zur Füh­rung der Aufsicht über eine Person verpflichtet ist, den Schaden zu erset­zen, die diese Person einem Dritten widerrechtlich zufügt.

Verletzt beispielsweise der fünfjährige Sprössling seinen Spielgefährten beim Indianerspielen mit dem Pfeil am Au­ge, so geht das Gesetz davon aus, dass die Eltern für diesen Schaden wegen einer Verletzung der Aufsichts­pflicht aufzukommen haben. Sie kön­nen nur dann von der Haftung entlas­tet werden, wenn sie nachweisen können, dass sie zur Beaufsichtigung alles Erforderliche getan haben oder der Schaden auch bei ordentlicher Aufsichtsführung entstanden wäre.

In welchem Maße und mit welchen Mitteln etwa ein neunjähriger Junge auf öffentlichen Straßen beaufsichtigt werden muss, kann nur im Einzelfall beurteilt werden.

Ob gegenüber dem Kind oder gegen­über den Eltern oder anderen Auf­sichtspersonen Schadensersatzansprü­che gestellt werden: Die private Fami­lienhaftpflichtversicherung übernimmt die Leistungen gegenüber dem Geschädigten, wenn der Anspruch begründet ist.

Die Aufsicht der Eltern, aber auch des Babysitters, der Tagesmutter und pädagogischer Fachkräfte über die Kinder soll diese selbst vor Schaden bewahren und möglichst verhindern, dass andere geschädigt werden.

Kinder „auf Schritt und Tritt“ zu be­wachen, ist kaum möglich und sicher nicht mit den Zielen einer verantwor­tungsvollen Erziehung zu selbstständi­gem, verantwortungsbewusstem Handeln vereinbar. Zur Persönlichkeits­entwicklung brauchen Kinder Freiräu­me, keine dauernde Überwachung. Wie weit die gebotene Aufsicht jeweils gehen sollte, müssen Eltern und Erzieher je nach Situation, Alter, Eigenart und Charakter des Kindes abwägen.

Gesetzliche Aufsichtspflicht: Sie besteht für Eltern, Lehrer an Schulen und Ausbilder – kraft Gesetzes. Sie ist nicht vom Einverständnis der Auf­sichtspflichtigen abhängig.

Vertragliche Aufsichtspflicht: Sie wird durch eine entsprechende Verein­barung übertragen, etwa an Träger einer Betreuungseinrichtung, Erzieher, Vereine oder Babysitter. Die Vereinba­rung muss nicht durch einen schrift­lichen Vertrag fixiert werden: Entschei­dend ist der beiderseitige Wille, die Aufsichtspflicht zu übernehmen bzw. zu übertragen.

Gefälligkeitsaufsicht: Wer nur aus Gefälligkeit, also unentgeltlich, ein Kind beaufsichtigt, übernimmt nicht die Aufsichtspflicht. Im Falle eines Schadens muss demnach der Nachbar, die Oma oder die Bekannte, die gele­gentlich und für kurze Zeit „aufpas­sen“, in der Regel nicht haften.

Was heisst Haftpflicht?

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